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               Allgemeine 
                Empfehlungen für Pferdesportler in Vereinen, Betrieben und 
                auf Veranstaltungen: 
                Generell gilt beim Schutz vor Infektionskrankheit, bestimmte 
                Hygienemaßnahmen einzuhalten. Dazu gehört zum Beispiel 
                häufiges Händewaschen mit Seife, saubere Handtücher 
                zu verwenden, in die Armbeuge zu husten, Taschentücher nur 
                einmal zu verwenden, Händeschütteln und andere Begrüßungsrituale 
                sowie den engen Kontakt mit kranken Menschen zu vermeiden. Auch 
                wird von nicht unbedingt notwendigen Reisen in Risikogebiete abgeraten 
                (mehr Informationen s.u.).
  
                Pferdehalter, -sportler und -züchter müssen sich insbesondere 
                mit der Frage auseinandersetzen, wie das Wohlergehen ihrer Pferde 
                sichergestellt werden kann, falls sie selbst erkranken oder ein 
                Großteil der Mitglieder/Mitarbeiter in Vereinen/Betrieben 
                unter Quarantäne gestellt wird. Fragen, die für den 
                Fall der Fälle beantwortet sein müssen, sind zum Beispiel: 
                Wer übernimmt die Versorgung, Fütterung und Bewegung 
                der Pferde? Wie kann die Beschaffung von Futtermitteln sichergestellt 
                werden? Gibt es Informationsketten, zum Beispiel über Whats-App-Gruppen? 
                Die Antworten auf diese Fragen sollte jeder Pferdehalter spätestens 
                jetzt parat haben, um kurzfristig reagieren zu können. 
              Wer entscheidet, 
                ob eine Pferdesport-Veranstaltung in Deutschland stattfinden darf 
                oder nicht? 
                Seuchenbekämpfung ist eine staatliche Angelegenheit. 
                Wie aktuell zu beobachten, können die zuständigen Behörden 
                die Bewegungsfreiheit von Personen einschränken und einzelne 
                Einrichtungen oder ganze Ortschaften unter Quarantäne stellen. 
                Im Fall der Fälle können die zuständigen Behörden 
                Veranstaltungen aller Art untersagen oder mit Auflagen belegen. 
                Die FN sieht bis auf weiteres eine generelle Absage von Pferdesportveranstaltungen 
                nicht als zielführend an, da das Coronavirus derzeit lokal 
                eingegrenzt auftritt. Zuständige Behörden sind in diesem 
                Fall die örtlichen Gesundheitsämter. Sie unterstehen 
                den Weisungen der Gesundheitsbehörden der Länder sowie 
                dem Bundesministerium für Gesundheit. Veranstaltern, die 
                Turniere ausrichten und Gäste aus Risikogebieten erwarten, 
                empfehlen wir, frühzeitig mit dem zuständigen Gesundheitsamt 
                Kontakt aufzunehmen. Diese Kontaktaufnahme sollte im Vorfeld der 
                Anreise der Teilnehmer geschehen. Zuständig ist das Gesundheitsamt 
                des Landkreises, in dem die Veranstaltung stattfindet. Die Ämter 
                halten zum Teil auch spezifische Informationen zu den einzelnen 
                Landkreisen bereit. Über diesen Link kann das zuständige 
                Gesundheitsamt per Postleitzahl ermittelt werden https://tools.rki.de/PLZTool/ 
              Liegt ein Fall 
                höherer Gewalt vor, wenn eine Veranstaltung wegen des Coronavirus 
                abgesagt wird? 
                Ob sich ein Veranstalter auf das Vorliegen „höherer 
                Gewalt“ berufen kann, muss von Einzelfall zu Einzelfall 
                entschieden werden. Als höhere Gewalt bezeichnet man ein 
                „betriebsfremdes, von außen herbeigeführtes Ereignis, 
                das unvorhersehbar und ungewöhnlich ist, und das mit wirtschaftlich 
                erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, 
                nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt 
                nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann.“ 
                 
                Grundsätzlich können Epidemien und Seuchen durchaus 
                als höhere Gewalt aufgefasst werden. Dies gilt jedenfalls 
                dann, wenn die zuständige Gesundheitsbehörde eine Veranstaltung 
                aufgrund des Coronavirus untersagt und der Veranstalter nicht 
                bereits bei Abgabe der Ausschreibung damit rechnen musste. Anders 
                wird die Sache zu beurteilen sein, wenn ein Veranstalter seine 
                Veranstaltung allein aus Furcht vor dem Virus absagen möchte. 
                In diesem Fall wird er sich nicht auf höhere Gewalt berufen 
                können. 
              Wie werden 
                Kosten im Falle einer Absage eines Turnieres oder einzelner Prüfungen 
                rückabgewickelt? 
                Das kommt darauf an, ob ein Fall höherer Gewalt 
                vorliegt.  
                Liegt keine höhere Gewalt vor, kann die Ausschreibung laut 
                Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) bis sieben Tage nach Nennungsschluss 
                zurückgezogen werden. Die Teilnahmegebühren sind dann 
                vollständig zurückzubezahlen (vgl. § 32 Ziff. 1 
                LPO). Im Falle höherer Gewalt können Turniere und Prüfungen 
                mit Genehmigung der zuständigen Stelle abgesagt werden. Die 
                zuständigen Stellen sind vor Beginn der Veranstaltung FN 
                und Landeskommission (LK), während einer laufenden Veranstaltung 
                FN und LK-Beauftragter (vgl. § 32 Ziff. 5 LPO). Sofern ein 
                Turnier oder Prüfungen aufgrund von höherer Gewalt abgesagt 
                werden müssen, ergibt sich aus der LPO konkret, welcher Anteil 
                an Nenngeldern beim Veranstalter verbleibt, damit dieser seine 
                bereits getätigten Kosten decken kann, und welcher Anteil 
                an den Teilnehmer/Nenner zurückzuzahlen ist.  
                Bei Absage bis Nennungsschluss (bzw. ca. 2 Tage nach Nennungsschluss) 
                erfolgt keine Abbuchung des Nenngeldes durch die FN.  
                Bei Absage nach Nennungsschluss (d.h. das Geld wurde von der FN 
                bereits von den Nennern abgebucht und an den Veranstalter überwiesen), 
                muss der Veranstalter das Nenngeld an die Nenner/Teilnehmer zurückerstatten. 
                 
                Die Abrechnungspraxis sieht laut §26.2.3 LPO dann 
                folgendermaßen aus: Wenn eine oder mehrere 
                Prüfungen aufgrund von höherer Gewalt abgesagt werden 
                müssen, verbleiben dem Veranstalter 3 Euro je reserviertem 
                Startplatz, bei Vielseitigkeits-Prüfungen sind es 10 Euro. 
                Den darüber hinausgehenden Anteil des Nenngeldes muss der 
                Veranstalter dem Nenner/Teilnehmer erstatten. Der Teilnehmer erhält 
                demnach seine Kosten abzüglich des Veranstalteranteils und 
                abzüglich der 0,85 Cent FN-Nennungsgebühr zurück. 
                Letztere bleibt bei der FN, da das Nennungssystem genutzt und 
                die Nennung bearbeitet wurde. Ob die LK-Gebühr zurückgezahlt 
                wird, hängt von den einzelnen Landeskommissionen ab und ist 
                bei diesen zu erfragen.  
                Eine Übersicht der Landeskommissionen gibt es hier: www.pferd-aktuell.de/deutsche-reiterliche-vereinigung/pferdebranchenbuch/kategorie-uebersicht?catId=15 
              Wie sind die 
                Regelungen bei Absagen von Hengstleistungsprüfungen (HLP)? 
                Laut HLP-Richtlinien können Prüfungsdurchgänge 
                und Sportprüfungen aufgrund höherer Gewalt ausfallen. 
                Für Sportprüfungen ist geregelt, dass die Gebühren 
                zurückerstattet werden, wenn die Prüfung aufgrund höherer 
                Gewalt nicht durchgeführt werden kann. Bei Veranlagungsprüfung 
                und 50-Tage-Test ist geregelt, dass die Verwaltungsgebühr 
                in jedem Fall bei der FN verbleibt. Die Prüfungsgebühr 
                wird bei Nicht-Anlieferung des Hengstes zurückerstattet. 
                Bei den langen Prüfungsformen wird zwischen Prüfstation 
                und Anmelder zusätzlich ein Dienstvertrag (u.a. für 
                die Unterbringung des Pferdes) abgeschlossen. Wird die Veranstaltung 
                kurzfristig wegen des Coronavirus von einer Behörde verboten, 
                wird ihre Durchführung für den Veranstalter unmöglich. 
                Damit dürfte in aller Regel die Geschäftsgrundlage für 
                den abgeschlossenen Dienstvertrag gestört sein. Die Parteien 
                können dann von dem Dienstvertrag zurücktreten. Ihre 
                vertraglichen Primärleistungspflichten erlöschen damit. 
                Eventuell bereits geleistete Zahlungen müssen zurückgewährt 
                werden. 
              Wie werden 
                Kosten im Falle einer Absage von Abzeichen oder Ausbilder-Lehrgängen 
                rückabgewickelt? 
                Bei Abzeichen- oder Ausbilder-Lehrgängen gilt folgende 
                Regel: Wird ein Lehrgang kurzfristig wegen des Coronavirus von 
                einer Behörde verboten, wird seine Durchführung für 
                den Veranstalter unmöglich. Der Veranstalter wird dann von 
                seiner Verpflichtung zur Durchführung des Lehrgangs frei. 
                Demgegenüber verliert er aber auch seine Ansprüche auf 
                die Teilnahmegebühr. Eventuell bereits bezahlte Teilnahmegebühren 
                müssen zurückgezahlt werden. Generell sind für 
                Abzeichen- und Ausbilder-Lehrgänge die Landesverbände 
                zuständig. Sie erheben von den Veranstaltern, in der Regel 
                Vereine oder Betriebe, eine Bearbei-tungsgebühr. Ob diese 
                im Falle einer Absage erstattet wird, hängt von der jeweiligen 
                Gebührenordnung der Landesverbände ab. Dies ist bei 
                den einzelnen Verbänden zu erfragen.  
                Eine Übersicht der Landesverbände der FN gibt es hier: 
                www.pferd-aktuell.de/deutsche-reiterliche-vereinigung/pferdebranchenbuch/kategorie-uebersicht?catId=18 
              Werden Reisen 
                bzw. Seminare der Persönlichen Mitglieder (PM) der FN abgesagt? 
                Die FN sieht bis auf weiteres eine generelle Absage von 
                PM-Seminaren und -Reisen nicht als zielführend an, da das 
                Coronavirus derzeit lokal eingegrenzt auftritt. Sollten Seminare 
                in den betroffenen Gebieten abgesagt werden müssen, werden 
                Ersatztermine gesucht und bereits gezahlte Teilnahmegebühren 
                zurückerstattet.  
                Für Personen, die die Reise zu den Olympischen Spielen in 
                Tokio gebucht haben, halten die PM eine Information des Reiseveranstalters 
                DERTOUR bereit. Informationen zu den PM-Reisen gibt es bei FNticket&travel 
                unter pm-reisen@fn-dokr.de 
                oder 02581-6362-613. 
              Welche Schäden 
                drohen einem Veranstalter, wenn eine Veranstaltung wegen des Coronavirus 
                abgesagt werden muss? 
                Der wahrscheinlichste Fall eines Schadens sind sogenannte 
                frustrierte Aufwendungen. Diese kommen zustande, wenn ein Veranstalter 
                zur Vorbereitung der Veranstaltung bereits Dinge angeschafft oder 
                Dienstleister beauftragt hat. Teilweise wird sich der Veranstalter 
                von diesen Verträgen wieder lösen können, weil 
                mit der zwangsweisen Absage der Veranstaltung die Geschäftsgrundlage 
                für die Anschaffung bzw. Dienstleistung weggefallen ist. 
                In anderen Fällen kann er auf seinen Aufwendungen sitzen 
                bleiben, wenn zum Beispiel bei Vertragsschluss nicht klar war, 
                dass die Anschaffung/der Auftrag explizit für die Durchführung 
                der Veranstaltung getätigt worden ist oder eine Rückabwicklung 
                schlicht nicht möglich ist. Ein Haftungsschaden wegen Schadensersatzansprüchen 
                von Teilnehmern o.ä. ist dem gegenüber unwahrscheinlich, 
                weil in Fällen höherer Gewalt das erforderliche Verschulden 
                des Veranstalters nicht vorliegt. Sonstige Kostenregelungen für 
                Veranstalter ergeben sich aus den jeweiligen Verträgen mit 
                Dienstleistern und Partnern. 
              Tritt eine 
                Versicherung ein, wenn einem Veranstalter wegen einer Absage der 
                Veranstaltung aufgrund des Coronavirus Schäden verbleiben? 
                Das kommt auf die Schadensform im Einzelfall und auch 
                auf das Zustandekommen des Schadens an. Viele Versicherungsbedingungen 
                schließen eine Haftung der Versicherung bei höherer 
                Gewalt allerdings aus. Einzelfragen können letztlich nur 
                von der jeweiligen Versicherung beantwortet werden. 
              Können 
                sich auch Pferde mit dem Coronoravirus infizieren – und 
                kann das Virus generell von Tier zu Mensch und umgekehrt übertragen 
                werden? 
                Laut WHO sind mögliche tierische Quellen von COVID-19 
                noch nicht bestätigt. Es gibt bisher keine Hinweise darauf, 
                dass Pferde oder auch Haustiere wie Katzen und Hunde infiziert 
                wurden oder das Virus verbreiten können. Dazu fehlen nach 
                Angaben des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI) derzeit noch 
                tiefergehende wissenschaftliche Untersuchungen. Am FLI wurden 
                daher erste Experimente zur Empfänglichkeit von Nutztieren 
                wie Schwein und Huhn begonnen.  
                Mehr dazu: www.fli.de/de/aktuelles/kurznachrichten/neues-einzelansicht/sars-cov-2-covid-19-umgang-mit-haus-und-nutztieren/ 
              Sollten Reiter/Fahrer/Voltigierer 
                Turnierteilnahmen im Ausland absagen? 
                Das muss jeder Sportler für sich im Einzelfall entscheiden. 
                Die FN hält es bis auf weiteres nicht für zielführend, 
                Turnierteilnahmen generell abzusagen, da das Coronavirus derzeit 
                lokal eingegrenzt auftritt. 
                 
                Laut Robert-Koch-Institut gibt es weltweit aktuell folgende 
                Risikogebiete: 
                China: Provinz Hubei (inkl. Stadt Wuhan) 
                Iran: Provinz Ghom, Teheran 
                Italien: Region Emilia-Romagna, Region Lombardei 
                und die Stadt Vo in der Provinz Padua in der Region Venetien 
                Südkorea: Provinz Gyeongsangbuk-do (Nord-Gyeongsang) 
                 
                Eine aktualisierte Liste der Risikogebiete veröffentlicht 
                das Robert-Koch-Institut unter diesem Link: www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html 
                 
                Aktuelle Reisehinweise und Informationen für Reisende 
                hält das Auswärtige Amt bereit:  
                www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762 
                 
                Die FN rät davon ab, in Risikogebiete zu reisen. Dies 
                gilt wegen der individuellen gesundheitlichen Gefahren und darüber 
                hinaus auch wegen der zu erwartenden unklaren Rückreiseoptionen 
                bzw. Quarantänerisiken. 
                 
                Hierzu einige Erklärungen: Die chinesische 
                und die italienische Regierung haben eingreifende Maßnahmen 
                umgesetzt, die die Reisefreiheit der Bevölkerung (nicht nur 
                der einheimischen) aufhebt. Es können jederzeit weitere Gebiete 
                mit Reiseeinschränkungen hinzukommen. Welche dies sein könnten, 
                ist nicht absehbar. Hinzu kommt, dass zahllose Fluglinien ihre 
                Verbindungen in Risikogebiete eingestellt haben. Es ist durchaus 
                möglich, dass eine Reise in ein Risikogebiet noch organisiert 
                werden könnte, die Ausreise hingegen aber blockiert wird, 
                sei es durch Auflagen der Regierungen oder durch das schlichte 
                Fehlen von Flugkapazitäten.  
                Reisende aus China oder anderen Risikogebieten müssen damit 
                rechnen, in den Zielländern in Quarantäne genommen zu 
                werden. Mehrere Länder, darunter auch Deutschland, setzten 
                ähnliche Maßnahmen für Menschen um, die aus Risikogebieten 
                zurückkehren. Auch dadurch ist mit erheblichen Einschränkungen 
                der persönlichen Freiheit und damit auch der Trainings- und 
                Wettkampfmöglichkeiten im Bereich des Sports zu rechnen. 
              Bereiten sich 
                FN und DOKR auf eine Absage der Olympischen Spiele und Paralympics 
                in Tokio/Japan vor? 
                Zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Die Vorbereitungen von 
                FN und DOKR auf die Olympi-schen Spiele und Paralympics gehen 
                wie geplant weiter. Die Spiele werden erst Ende Juli eröffnet. 
                Es muss abgewartet werden, wie sich die Situation weiterentwickelt. 
                Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) und der Weltreiterverband 
                FEI stehen in Kontakt mit dem Internationalen Olympischen Komitee 
                (IOC) sowie dem Organisationskomitee in Tokio und leiten Informationen 
                sowie Ratschläge für Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen 
                an die Verbände weiter. 
              Allgemeine 
                Informationen zum Coronavirus: 
                Generell sollten gewisse Hygienemaßnahmen beachtet 
                werden: 
                www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Hygiene.html 
                 
                Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts: 
                www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html 
                 
                Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus: www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html 
                Seiten der WHO: www.who.int/health-topics/coronavirus 
                 
                Seiten des Bundesgesundheitsministeriums: www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html 
               
              Stand: 5. März 2020 
               
               
                
               
               
               
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              z.B. Nico Hörmann, Grischa Ludwig oder Daniel Klein für den 
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